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  • 01.08.2007 | Widerrufsbelehrung bei Internet-Geschäften

    Droht eine neue Abmahnwelle?

    Immer öfter werden Unternehmen abgemahnt mit dem Vorwurf, dass ihre Widerrufsbelehrung im Zusammenhang mit über das Internet getätigten Geschäften unzutreffend sei. Selbst wer sich an den vorgeschlagenen Wortlaut des Bundesjustizministeriums (BMJ) hält, ist nicht mehr auf der sicheren Seite.  

     

    Wann bedarf es einer Widerrufsbelehrung?

    Bei so genannten Fernabsatzverträgen müssen Sie besondere Informationspflichten erfüllen. Fernabsatzverträge sind Verträge, die ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden (§ 312b Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Typischer Anwendungsfall ist eine Bestellung über das Internet. Dazu müssen Sie nicht direkt Versandhändler sein. 

     

    Eine der besonderen Informationspflichten ist die Widerrufsbelehrung. Zwei Unterrichtungspflichten sind vorgesehen (§ 312c BGB): 

     

    1.Sie müssen dem Verbraucher rechtzeitig vor Abgabe seiner Vertragserklärung klar und verständlich einen Hinweis auf sein Widerrufsrecht sowie über die Bedingungen, die Ausübung und Rechtsfolgen des Widerrufs geben – und zwar in einer dem eingesetzten Fernkommunikationsmittel entsprechenden Form. In Frage kommt vor allem ein Hinweis auf Ihrer Internetseite oder der eines Internethändlers, über den Sie verkaufen (zum Beispiel mobile oder ebay).
    2.Spätestens bis zur Warenlieferung müssen Sie die Informationen zusätzlich in Textform mitteilen. Dazu genügt auch ein E-Mail.