01.08.2007 | Widerrufsbelehrung bei Internet-Geschäften
Droht eine neue Abmahnwelle?
Immer öfter werden Unternehmen abgemahnt mit dem Vorwurf, dass ihre Widerrufsbelehrung im Zusammenhang mit über das Internet getätigten Geschäften unzutreffend sei. Selbst wer sich an den vorgeschlagenen Wortlaut des Bundesjustizministeriums (BMJ) hält, ist nicht mehr auf der sicheren Seite.
Wann bedarf es einer Widerrufsbelehrung?
Bei so genannten Fernabsatzverträgen müssen Sie besondere Informationspflichten erfüllen. Fernabsatzverträge sind Verträge, die ausschließlich unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden (§ 312b Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]). Typischer Anwendungsfall ist eine Bestellung über das Internet. Dazu müssen Sie nicht direkt Versandhändler sein.
Eine der besonderen Informationspflichten ist die Widerrufsbelehrung. Zwei Unterrichtungspflichten sind vorgesehen (§ 312c BGB):
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