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  • 28.11.2008 | Zahlungstermine im Griff behalten

    Steuern und Sozialabgaben: Termine 2009

    Clevere Steuerzahler begleichen ihre Steuern nicht, wenn sie eigentlich fällig sind (Steuertermin), sondern nutzen die gesetzlich gewährte dreitägige Zahlungsschonfrist. Fallen die Termine auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, darf die Zahlung am nächsten Werktag erfolgen. Bei den Sozialversicherungsbeiträgen gibt es dagegen keinen Aufschub.  

     

    Unser Service: Damit Sie Ihre Termine im Griff haben, haben wir sie in einem Kalender zusammengefasst. Diesen finden Sie auch in „myIWW“ (www.iww.de) im „Online-Service“ unter „Arbeitshilfen/Checklisten“ Stichwort „Termine 2009“.  

    Sozialversicherungsbeiträge – Nachweise und Zahlung

    Die Sozialversicherungsbeiträge müssen Sie bis spätestens zum drittletzten Bankarbeitstag (entscheidend ist der Sitz der Einzugsstelle) des laufenden Beschäftigungsmonats bezahlen (Eingang der Zahlung bei der Einzugstelle). Die Beitragsnachweise müssen bereits mit Beginn des fünftletzten Bankarbeitstages (0 Uhr) bei der Einzugstelle vorliegen.  

     

    Beitragsnachweise und Fälligkeit der Beiträge für 2009

    Monat  

    Nachweis*  

    Fälligkeit  

    Monat  

    Nachweis*  

    Fälligkeit  

    Januar  

    Fr  

    23.1.  

    Mi  

    28.1.  

    Juli  

    Fr  

    24.7.  

    Mi  

    29.7.  

    Februar  

    Fr  

    20.2.  

    Mi  

    25.2.  

    August  

    Mo  

    24.8.  

    Do  

    27.8.  

    März  

    Di  

    24.3.  

    Fr  

    27.3.  

    September  

    Mi  

    23.9.  

    Mo  

    28.9.  

    April  

    Do  

    23.4.  

    Di  

    28.4.  

    Oktober  

    Fr  

    23.10.  

    Mi  

    28.10.  

    Mai  

    Fr  

    22.5.  

    Mi  

    27.5.  

    November  

    Mo  

    23.11.  

    Do  

    26.11.  

    Juni  

    Di  

    23.6.  

    Fr  

    26.6.  

    Dezember  

    Mo  

    21.12.  

    Mo  

    28.12.  

    * Aufgeführt ist der sechstletzte Bankarbeitstag.  

    Abgabe der (Vor-) Anmeldungen

    Die monatlichen Lohn- und Umsatzsteuervoranmeldungen müssen Sie bis zum 10. des Folgemonats beim Finanzamt abgeben. Wurde Ihnen bei der Umsatzsteuer eine Dauerfristverlängerung gewährt, verschiebt sich der Termin um einen Monat. Reichen Sie die Anmeldungen vierteljährlich ein, gilt als Abgabetermin der 10. des Folgemonats nach Ablauf des Vierteljahrs.