01.01.2008 | Zahnriemenwechsel
Kunden rechtzeitig über bevorstehenden Wechseltermin für Zahnriemen informieren
Wann muss der Kunde über einen bevorstehenden Zahnriemenwechsel informiert werden? Das war die zentrale Frage in einem Streit zwischen einer Werkstatt und einer Kundin vor dem Amtsgericht (AG) Brandenburg an der Havel. Das AG hat dazu, soweit ersichtlich, erstmals in einem Werkstatt-Fall „Grenzwerte“ genannt.
Der zugrunde liegende Fall
Der Opel Vectra B (EZ 6/96) der Kundin war am 25. April 2005 bei Km-Stand 117.023 zur Inspektion in der Werkstatt. Unstreitig war: Die Kundin hatte keinen Zahnriemenwechsel beauftragt. Und sie war auch nicht darauf hingewiesen worden, dass demnächst, nämlich bei rund 145.000 km oder im Oktober 2005, einer fällig sei. So blieb der 2001 bei 85.000 km letztmals getauschte Zahnriemen im Fahrzeug. Das führte am 9. Dezember 2005 zu einem Motorschaden.
Die Entscheidung des AG
Der Versuch der Kundin, den Schaden auf die Werkstatt abzuwälzen, scheiterte. Die Werkstatt habe keinen Fehler gemacht, entschied das AG. Entscheidend sei, dass das Wechselintervall im Zeitpunkt der April-Inspektion noch nicht überschritten war und ein Wechsel auch nicht unmittelbar bevorgestanden habe. Wären es weniger als drei Monate oder weniger als 5.000 km gewesen, hätte die Werkstatt die Kundin informieren müssen. Bei sechs Monaten bzw. fast 28.000 km sei das noch nicht der Fall gewesen (Urteil vom 8.1.2007, Az: 31 C 59/06; Abruf-Nr. 073756).
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