29.11.2010 | Zu lange Bindungsdauer benachteiligt Mitarbeiter
Rückzahlungsklauseln in Fortbildungsverträgen: So sind Sie auf der sicheren Seite
Übernehmen Sie die Fortbildungskosten Ihrer Mitarbeiter oder beteiligen sich zumindest daran, tun sie das auch aus eigenem Interesse. Denn gut aus- bzw. fortgebildete Mitarbeiter sind ihr Geld wert. Damit der Mitarbeiter nach Abschluss der Fortbildung sein neues Wissen aber auch bei Ihnen einbringt, vereinbaren Sie in den Fortbildungsverträgen regelmäßig Rückzahlungsklauseln. Dabei dürfen Sie aber nicht über das Ziel hinausschießen.
Grundsatz bei Rückzahlungsklauseln
Für Rückzahlungsklauseln gilt grundsätzlich das Prinzip der Vertragsfreiheit. Eine Rückzahlungsklausel ist generell zulässig, wenn die Fortbildungsmaßnahme für den Mitarbeiter einen geldwerten Vorteil darstellt. Das ist der Fall, wenn er bei seinem bisherigen Arbeitgeber nach der Fortbildung eine höhere Vergütung erzielt oder die Kenntnisse anderweitig nutzen kann. Die Höhe des Rückzahlungsbetrags wird in der Regel davon abhängig gemacht, ob und wann der Mitarbeiter das Arbeitsverhältnis innerhalb einer bestimmten Bindungsdauer beendet.
Angemessene Bindungsdauer
Die Vertragsfreiheit findet aber ihre Grenzen, wo sie durch Gesetz eingeschränkt ist. Insbesondere darf die Bindungsdauer in den von Ihnen einseitig vorformulierten Klauseln den Mitarbeiter nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben (§ 242 Bürgerliches Gesetzbuch [BGB]) benachteiligen (Inhaltskontrolle nach §§ 305 ff BGB).
Beachten Sie: Die Vorteile der Fortbildung für den Mitarbeiter und die Dauer der Bindung müssen in einem angemessenen Verhältnis zueinander stehen. Ist die Bindung zu lang, ist die daran geknüpfte Rückzahlungsklausel insgesamt unwirksam. Folgende Regelwerte gelten:
Regelwerte
Fortbildungsdauer* | Zulässige Bindungsdauer |
bis zu einem Monat | bis zu sechs Monate |
bis zu zwei Monate | bis zu einem Jahr |
bis zu vier Monate | bis zu zwei Jahre |
bis zu einem Jahr | bis zu drei Jahre |
mehr als zwei Jahre | bis zu fünf Jahre |
* Es gilt die reine Ausbildungszeit. Das heißt: 480 Stunden Ausbildungszeit entsprechen ungefähr einer Arbeitszeit von drei Monaten.
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