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  • 01.06.2007 | Zulassungsrecht

    Neues bei roten Kennzeichen?

    Seit dem 1. März 2007 sind Teile der neuen „Fahrzeug-Zulassungsverordnung“ (FZV) in Kraft getreten. Damit verfolgt der Gesetzgeber das sinnvolle Ziel, an verschiedenen Stellen untergebrachte Vorschriften in einer Verordnung übersichtlich zu bündeln. Die roten Kennzeichen sind nun in § 16 FZV geregelt.  

     

    Im Verordnungstext ist noch immer und eindeutig unverändert die Rede von drei erlaubten Verwendungszwecken. Das rote Kennzeichen gilt für 

    • Prüfungsfahrten
    • Probefahrten und
    • Überführungsfahrten.

    Überraschende Pressemitteilung aus Bayern

    Bekannt ist: Wenn das rote Kennzeichen zweckwidrig verwendet wird, ist der dahinter stehende Versicherungsschutz gefährdet. Das ist eine nicht nur theoretische Gefahr. Es sind Urteile bekannt, bei denen sich die Versicherung mit ihrer Leistungsablehnung durchgesetzt hat (Bundesgerichtshof, Urteil vom 28.6.2006, Az: IV ZR 316/04; Abruf-Nr. 062564; Ausgabe 10/2006,Seite 4). Dass die roten Kennzeichen gern missbraucht werden, kann erkennen, wer mit offenen Augen unterwegs ist. 

     

    Das Bayerische Ministerium des Inneren überrascht jetzt aber mit einer Pressemitteilung, in der es davon ausgeht, die Verordnung habe die Regeln für den Umgang mit den roten Kennzeichen verschärft (Pressemitteilung Nr. 110/07 vom 4.4.2007; Abruf-Nr. 071702). Danach soll das Verleihen der Roten Kennzeichen zu einer Verwendung ohne betrieblichen Zweck „nun“ unzulässig sein. Diese Aussage ist falsch, denn das durfte man noch nie.