01.09.2006 | Zwei wichtige Aspekte in einem BGH-Urteil
Die Behauptung „ins Blaue hinein“ und Nacherfüllung beim GW-Kauf
Klassisches und Modernes mischen sich in einem aktuellen BGH-Urteil, das für den GW-Handel von großer Bedeutung ist (Urteil vom 7.6.2006, Az: VIII ZR 209/05; Abruf-Nr. 062429).
Die Behauptung „ins Blaue hinein“
Der Klassikteil steht unter der Überschrift „Die Behauptung ins Blaue“: Ein Verkaufsberater begeht persönlich eine arglistige Täuschung, wenn er in einem Telefonat mit dem späteren Käufer die Unfallfreiheit ohne hinreichende Erkenntnisgrundlage zusichert.
Im Bestellschein war notiert: „Zahl, Art und Umfang von Unfallschäden lt. Vorbesitzer: KEINE“. In Wahrheit war der Wagen rund drei Jahre vor dem Verkauf in einer anderen Niederlassung der Herstellerin (vermutlich DaimlerChrysler) nach einem Unfallschaden in Stand gesetzt worden. Seinerzeit lief er noch als Leasingwagen einer Tochtergesellschaft. Von dort war er – nach DEKRA-Begutachtung – zur Niederlassung gelangt, die ihn später an den Kläger verkaufte.
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