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AG München: Bezeichnung eines Ausstellungsfahrzeugs als Neuwagen führt zu Minderung
| Eine Ausstellungsfahrzeug in der Niederlassung eines Automobilherstellers ist nicht unbenutzt und daher kein Neuwagen mehr. Das hat das AG München entschieden. |
Im Jahr 2018 produzierter Sportwagen wird Ende 2019 verkauft
Ein Frau erwarb Ende des Jahres 2019 in einer Münchner Niederlassung des Autoherstellers einen Sportwagen mit einem Listenpreis von 61.788,90 Euro für 54.604,10 Euro. Der Pkw, der bereits 2018 produziert worden war, befand sich zur Zeit des Kaufs in einer anderen Niederlassung des Autoherstellers. Dort war der Sportwagen ausgestellt und konnte von Besuchern besichtigt werden. Zugelassen oder gefahren worden war das Fahrzeug nicht.
Nur etwa einen Monat später stellte die Frau Kratzer, kleinere Dellen und Abschürfungen, etwa an den Einstiegsleisten fest. Sie meinte, sie habe anstatt eines fabrikneuen ein gebrauchtes Fahrzeug erhalten. Der Wagen sei bereits benutzt und darüber hinaus auch beschädigt gewesen. Sie forderte daher eine Minderung des Kaufpreises in Höhe von 5.000 Euro.
Der Autohersteller war der Ansicht, es handle sich trotz der vorherigen Ausstellung des Pkws noch um ein Neufahrzeug, denn schließlich sei es erstmals auf die Frau zugelassen worden. Es seien auch keine Probefahrten durchgeführt worden. Daher sei das Auto neu und kein Vorführwagen.
AG München: Ausstellungsfahrzeug ist kein Neuwagen mehr
Das AG München gab der Frau Recht. Der Pkw sei nach der Wertung der Umstände kein Neuwagen. Ein Fahrzeug sei dann ein Neuwagen, wenn es unbenutzt ist, das Modell des Fahrzeugs unverändert weitergebaut wird, es keine durch längere Standzeit bedingten Mängel aufweist und wenn zwischen Herstellung und Abschluss des Kaufvertrags nicht mehr als zwölf Monate liegen.
Für das AG bedeutet ein „unbenutztes“ Kraftfahrzeug nicht nur, dass es noch nicht zugelassen bzw. noch nicht gefahren wurde, sondern dass auch eine anderweitige Benutzung des Fahrzeugs dazu führen kann, dass es nicht mehr als „unbenutzt“ im Sinne der Neuwagendefinition des BGH gilt. Bei Ausstellung eines Fahrzeugs in einer Niederlassung werde es von einer unbestimmten Anzahl von Personen innen und außen angefasst, Türen und Kofferraum werden vielfach geöffnet, es wird probegesessen, Sitze werden verstellt etc. Ein solches Ausstellungsfahrzeug sei daher nicht mehr ungenutzt.
Das Gericht hat den Minderungsbetrag auf 1.000 Euro geschätzt. Es ließ u. a. einfließen, dass die Vereinbarung „Neuwagen“ eine besondere Relevanz beim Autokauf habe, andererseits jedoch bei Vertragsschluss bereits ein erheblicher Abschlag vom Listenpreis gewährt worden sei (AG München, Urteil vom 17.12.2021, Az. 271 C 8389/21, Abruf-Nr. 227754; rechtskräftig).
Quelle: AG München, Pressemitteilung vom 25.02.2021