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  • · Fachbeitrag · Autokauf

    Altfahrzeug mit Unfallschaden - BGH stärkt Händlern den Rücken

    | Händler sind bei der Inzahlungnahme von Kundenfahrzeugen mit falschen Angaben zur Unfallfreiheit keineswegs rechtlos gestellt. Die gute Botschaft des BGH hat aber auch einen Haken: Der Händler kann nicht sämtliche Schäden auf den Kunden abwälzen. |

     

    Der BGH-Fall war einer, wie er tagtäglich vorkommt: Im Ankaufsschein war unter der Rubrik „Das Fahrzeug hat keine/folgende Unfallschäden erlitten“ das Wort „keine“ eingekreist und unterstrichen. In Wahrheit hatte der A 6 einen Vorschaden in der Größenordnung von 3.000 Euro, vom Kunden selbst verursacht und nur laienhaft repariert. Der Händler verkaufte den Wagen weiter - als „laut Vorbesitzer unfallfrei“. Der Erwerber deckte den Vorschaden auf und verlangte Rückabwicklung des Kaufs. Der Händler ließ es auf einen Prozess ankommen, was für den BGH angesichts des spätestens jetzt erkennbaren Vorschadens eine Fehlentscheidung war. Die Kosten des - glatt verlorenen - Prozesses hat er nicht als erstattungsfähig anerkannt. Ansonsten hatte die Regressklage des Händlers jedoch Erfolg. Den Kaufpreis, den er dem Abnehmer des A 6 zurückzahlen musste, kann er von dem Inzahlunggeber erstattet verlangen. Auf einen „stillschweigenden“ Haftungsausschluss kann dieser sich schon deshalb nicht berufen, weil in seiner Angabe „unfallfrei“ eine vertragliche Beschaffenheitsvereinbarung zu sehen ist (BGH, Urteil vom 19.12.2012, Az. VIII ZR 117/12; Abruf-Nr. 130121).

    Quelle: Ausgabe 02 / 2013 | Seite 3 | ID 37486870