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  • · Nachricht · Autokauf

    Autokäufer versäumt Abholtermin ‒ Verkäufer setzt zu kurze Frist

    | Manchmal ist es besser, nichts zu tun: Ein Verkäufer (Unternehmer) blieb auf einem Mindererlös sitzen, weil er der Käuferin eine ‒ aus Sicht des BGH zu kurze ‒ Frist für die Abholung des gekauften Fahrzeugs gesetzt hatte. Hätte der Verkäufer dagegen keine neue Frist gesetzt und stattdessen darauf hingewiesen, dass es ihm auf die fristgerechte Abholung ankommt, hätte er wirksam zurücktreten können (§ 323 Abs. 2 Nr. 2 BGB). |

     

    Ob es sich bei dem Verkäufer um ein Autohaus handelt, bleibt im Dunkeln. Jedenfalls war es ein Unternehmer.

    • Als Abholtermin war Mittwoch, der 06.07.2016 vereinbart. An diesem Tag sollte die Käuferin auch den restlichen Kaufpreis zahlen, sie hatte bereits 11.970 Euro angezahlt.