· Fachbeitrag · Autokauf
Beweislastumkehr nach der BGH-Wende
| Unter besonderer Beobachtung stehen derzeit Urteile der unteren Instanzen zum Thema „Beweislastumkehr“. Denn seit der BGH-Wende im Oktober 2016 heißt es: Zurück auf Anfang. Was das konkret bedeutet, zeigt ein Urteil des OLG Schleswig. |
Frontscheibenwechsel mit Nebenwirkungen
Ein Verbraucher hatte von einem Kia-Vertragshändler einen neuen Kia Sportage 1.6 GDI gekauft. Drei Tage vor der Übergabe war die Frontscheibe ausgewechselt worden. Grund: fehlerhafte Frontscheibenheizung. Über den Scheibenaustausch wurde der Käufer nicht informiert. In der Folge war der Kia wiederholt in der Werkstatt des Händlers. Grund: Feuchtigkeit im Fahrzeuginneren, vor allem im rechten Fußraum. Ob bei einem der Werkstattaufenthalte die Frontscheibe erneut ausgewechselt oder lediglich neu verklebt wurde, ist strittig. Jedenfalls trat der Käufer vom Kauf zurück. Begründung: Nachbesserung fehlgeschlagen. Einige Wochen später ließ der Käufer aufgrund eines Steinschlags die Frontscheibe in einer anderen Werkstatt wechseln. Von da an war der Wagen trocken.
Zwei Instanzen ‒ zwei Meinungen
Die erste Instanz verweigerte dem Käufer die Rückabwicklung. Das Gericht sah trotz Beweislastumkehr keine Mangelhaftigkeit im Zeitpunkt der Auslieferung. Das Berufungsgericht drehte das Urteil um. Offen ließ es, ob ein Mangel bereits darin gesehen werden müsse, dass man vor der Auslieferung die Frontscheibe ausgetauscht habe, ohne den Kläger zu informieren.
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