· Fachbeitrag · Autokauf
Damit ein Hagelschaden Ihnen nicht das Geschäft verhagelt - Antworten auf drei Praxisfragen
| Die Sommerunwetter haben das Thema „Hagelschaden“ in den Fokus von Kfz-Händlern gerückt. In der Autohaus-Praxis tauchen neben versicherungsrechtlichen auch kaufrechtliche Fragen auf, wie: 1. Muss ich als Händler einen reparierten Hagelschaden beim Verkauf eines GW offenbaren? 2. Darf der Käufer die Übernahme eines „verhagelten“ Fahrzeugs ablehnen? 3. Darf ich als Händler einen Hagelschaden vor der Übergabe beseitigen? Der folgende Beitrag beantwortet diese drei Fragen. |
1. Offenbarungspflichtiger Sachmangel?
Ob ein Hagelschaden ein Sachmangel und damit ein Gewährleistungsfall ist, hängt zunächst von den Vereinbarungen ab, die Sie als Verkäufer mit dem Käufer treffen.
Hagelschadenfreiheit wird - im Gegensatz zur Unfallfreiheit - üblicherweise nicht ausdrücklich angesprochen. Wer einen GW als „unfallfrei“ verkauft, sagt damit nicht, auch nicht indirekt, dass kein Hagelschaden vorliegt. Hagel ist nach dem allgemeinen Sprachgebrauch kein Unfall (OLG Düsseldorf, Urteil vom 23.1.1992, Az. 13 U 148/91).
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