Fachbeitrag · Autokauf
Der Inhalt des Bestellformulars hat Vorrang vor dem Inhalt einer Internetanzeige
| Abweichungen zwischen Internetanzeige und Bestellformular führen immer wieder zu Missverständnissen und Rechtsstreiten. Nicht immer gehen sie für den Händler negativ aus, wie eine aktuelle Entscheidung des OLG Düsseldorf zeigt. Das hat dem Bestellformular den Vorrang eingeräumt. |
Internetanzeige „Tageszulassung“ - präzise Zulassung im Bestellschein
Bei mobile.de war der Ford Fiesta so inseriert: „Kleinwagen, Tageszulassung, EZ 05/2015, 20 km, HU/AU 05/2018, 2 Jahre Neuwagengarantie“. In der verbindlichen Bestellung vom 10.08.2015 tauchte das Wort „Tageszulassung“ nicht mehr auf. Stattdessen stand dort unter Angabe des präzisen Datums „Fahrzeug mit Erstzulassung“. Im Zeitpunkt der Bestellung war der Fiesta noch auf das Autohaus angemeldet und hatte ein amtliches deutsches Kennzeichen, war also jetzt keine Tages- bzw. Kurzzulassung mehr.
Kurz nach Auslieferung sandte das Autohaus der Kundin einen Scheck über 400 Euro: „Sondernachlass Kunde hat keine Information erhalten, dass das Fahrzeug von 2014 ist“. Trotzdem trat die Kundin vom Kauf zurück, als ihr Wunsch, ihr einen mangelfreien Fiesta zu liefern, abgelehnt worden war.
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