· Fachbeitrag · Autokauf
Der Kunde reklamiert einen Mangel: Fahrzeug bringen lassen oder abholen?
| Der Ort für die Prüfung bzw. Mängelbeseitigung bei einer Nachbesserung ist im Regelfall der Betriebssitz des Händlers. Diesen Grundsatz hat der BGH aufgestellt. Doch es gibt Ausnahmen. Aktuelle Gerichtsentscheidungen zeigen, in welchem Dilemma Käufer und Händler insbesondere dann stecken, wenn das Fahrzeug weit vom Autohaus entfernt steht. Erfahren Sie, wie Sie sich als Kfz-Händler geschickt verhalten und dem Käufer damit keine Gelegenheit geben, vom Kfz-Kauf zurückzutreten, ohne Ihnen die Chance zur Nachbesserung geben zu müssen. |
In einem Grundsatzurteil hat der BGH zwar die Weichen zugunsten des Kfz-Handels gestellt: Demnach muss der Käufer das angeblich mangelhafte Fahrzeug am Betriebssitz des Händlers vorführen, um dem Händler Gelegenheit zu geben, die Reklamation zu prüfen und - je nach Ergebnis der Prüfung - den Mangel zu beseitigen (BGH, Urteil vom 13.4.2011, Az. VIII ZR 220/10, Abruf-Nr. 111373). Das ist aber nicht immer so, auch wenn der folgende Praxisfall mit einem Erfolg des Autohauses endete. Denn der Käufer hatte einen entscheidenden Fehler gemacht.
Ein Fall aus der Praxis
Der Käufer hatte den gebrauchten Alfa beim Autohaus abgeholt und an seinen 250 km entfernten Wohnort gebracht. Als Probleme auftraten, suchte er zunächst eine Werkstatt vor Ort auf. In der Rechnung wurden diverse Mängel genannt. Daraufhin wandte er sich telefonisch an das Autohaus. Dies forderte ihn auf, das Fahrzeug zu bringen. Das lehnte der Käufer mit der Begründung ab, der Wagen sei nicht verkehrssicher. Am Telefon wurde auch über die Transportkosten gesprochen. Dabei soll der Käufer verlangt haben, dass ihm „in jedem Fall“ die Transportkosten zu erstatten seien.
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