· Fachbeitrag · Autokauf
Grünes Licht für Haftungsvereinbarungen nach Mitteilung des Mangels
| Was vor einer Mängelrüge des Verbrauchers strikt untersagt ist, nämlich die Gewährleistung des Händlers auch nur geringfügig einzuschränken (§ 476 Abs. 1 BGB in der Fassung ab 01.01.2018), das sieht nach Mitteilung eines Mangels ganz anders aus. Das geht aus einem Urteil des LG Berlin hervor. Das LG hat den Rücktritt einer GW-Käuferin vom Kaufvertrag abgelehnt. Die Käuferin hatte zuvor eine Haftungsvereinbarung mit dem Autohaus unterschrieben. |
Kundin unterschreibt Haftungsvereinbarung
Nach Reklamationen wegen des Motors ihres gebraucht gekauften Mercedes ML 350 war der Wagen zur Mängelbeseitigung beim Händler. Bei der Rückgabe des Fahrzeugs unterzeichnete die Käuferin, eine Verbraucherin, eine schriftliche Erklärung mit folgendem Wortlaut: „Das Fahrzeug wurde nach einer gemeinsamen Probefahrt am 18.08.2015 fehlerfrei an Sie übergeben. Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche aus dem Kaufvertrag abgegolten.“
Rücktritt wegen arglistiger Täuschung?
Als die Käuferin mit dem gleichen Problem wie früher ‒ Aufleuchten der Motorkontrolllampe ‒ erneut vorstellig wurde, war der Händler bereit, sich das Fahrzeug nochmals anzuschauen und prüfen zu lassen. Eine erneute Prüfung ergab keinen Fehler im Motorsteuergerät. Doch die Käuferin ließ nicht locker. Sie erklärte den Rücktritt vom Kauf und warf dem Händler eine arglistige Täuschung vor.
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