· Fachbeitrag · Autokauf
Mangelnachweis und Nacherfüllung bei Motorproblemen
| Erneut hat das OLG Hamm eine erstinstanzliche Entscheidung gekippt, die ohne gründliche Aufklärung zur Zahl der Nachbesserungsversuche zum Nachteil eines Kfz-Händlers gefällt worden war. Es ging zwar um Störungsmeldungen des Motors bei einem GW, doch zentrale Passagen des Urteils sind auch für den NW-Handel interessant. |
Der Händler hatte den fünf Jahre alten Alfa Romeo mit einer Laufleistung von 69.800 km an einen Verbraucher verkauft. Die ersten neun Wochen lief der Wagen störungsfrei. In der zehnten Woche sprang wiederholt die Motorkontrollleuchte an und das Notlaufprogramm wurde aktiviert. Mindestens zweimal war der Käufer in der Werkstatt des Händlers. War es nur ein einziger Nachbesserungsversuch oder waren es zwei? Darüber wurde später heftig gestritten. Fakt war: Nachdem der Kläger seinen Alfa das letzte Mal zurückbekommen hatte, gab es mehr als zwei Monate keine Probleme mit dem Dieselmotor. Als dann das alte Problem erneut auftrat, versuchte der Käufer telefonisch Kontakt zur Werkstatt aufzunehmen. Er erreichte aber nicht den zuständigen Mitarbeiter und trat daraufhin kurzerhand vom Vertrag zurück.
Die erste Instanz erkannte den Rücktritt an, ohne ein technisches Gutachten eingeholt zu haben. Die OLG-Richter im Berufungsverfahren holten das Versäumte nach und siehe da: Das Blatt wendet sich zugunsten des Händlers:
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