· Fachbeitrag · Autokauf
Nutzungsentschädigung - ein Update vor dem Hintergrund des VW-Abgasskandals
| Mittlerweile klagen viele Käufer von Dieselfahrzeugen mit einem EA 189-Motor und „Schummelsoftware“ mit Erfolg auf Rückabwicklung des Kaufvertrags . Dann muss auch über die Nutzungsentschädigung entschieden werden, die der Händler für die Nutzung des Fahrzeugs gegenrechnen darf. Und da gehen die Meinungen von Händlern und Kunden oft weit auseinander. Nicht zuletzt, weil die Gerichte bei zum Teil identischen Fahrzeugen unterschiedliche Gesamtlaufleistungen akzeptieren. |
Knackpunkt ist die Gesamtlaufleistung
Zugegeben: Meist ist das Thema Nutzungsentschädigung nur ein Randthema. Und in Fällen der Ersatzlieferung oft nicht einmal das. Denn ein Verbraucher, der den mangelhaften Alten gegen einen mangelfreien Neuen tauscht, ist zum Nulltarif gefahren. Anders ist die Rechtslage im Fall der Rückabwicklung nach einem Rücktritt des Käufers. Auch als Verbraucher muss er für jeden gefahrenen Kilometer eine Vergütung zahlen. Doch in welcher Höhe?
Knackpunkt ist, wie Sie wissen, die mutmaßliche, sprich voraussichtliche Gesamtlaufleistung. Nach der Theorie vom linearen Wertschwund kommt es eigentlich auf die Gesamtnutzungsdauer an. Doch bei Kfz wird diese seit Jahr und Tag in Kilometern gemessen. Dazu ein Beispiel aus dem Umfeld des VW-Abgasskandals:
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ASR Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 17,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig