· Fachbeitrag · Autokauf
Ohne Vorschuss keine Vorführung: Kfz-Händler muss Transportkosten vorschießen
| Hat ein Kfz-Käufer (Verbraucher) wirksam Nacherfüllung verlangt, wenn er die Vorführung des angeblich mangelhaften Fahrzeugs am Betriebssitz des Händlers von der Zahlung eines Transportkostenvorschusses abhängig macht? Der BGH sagt „Ja“. Erfahren Sie, was das für Sie als Kfz-Händler bedeutet und wie Sie in solchen Fällen am besten agieren. |
Defekter Smart zur Nacherfüllung von Mölln nach Berlin
Eine Frau aus dem schleswig-holsteinischen Mölln hatte in Berlin von einem dort ansässigen Kfz-Händler einen gebrauchten Smart gekauft. Als sie einen Motordefekt rügte, bekam sie zunächst keine Antwort. Später, nach einer Fristsetzung, bot der Händler telefonisch eine Nachbesserung an seinem Sitz in Berlin an. Daraufhin forderte der Anwalt der Käuferin einen Transportkostenvorschuss in Höhe von 280 Euro. Alternativ bot er dem Händler an, den Smart auf eigene Kosten in Mölln abzuholen.
Der Händler zahlte weder den Vorschuss noch holte er den Smart ab. Daraufhin setzte der Anwalt der Käuferin erneut eine Frist zur Mängelbeseitigung. Als die vorbei war, beauftragte man einen anderen Betrieb mit der Abholung und Reparatur. Anschließend forderte die Käuferin von dem Berliner Händler Erstattung der angefallenen Kosten und weiterer Aufwendungen.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ASR Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 17,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig