· Fachbeitrag · Autokauf
Rostschutzgarantie: Türen sind Bestandteil der Karosserie
| Immer wieder kommt es zum Streit über den Inhalt und den Bestand von Durchrostungsgarantien. Am Beispiel der „mobilo-life-Garantie“ von Mercedes hat das LG Wuppertal gleich zu mehreren Fragen Stellung bezogen. |
Rostschäden an den Türen waren der Grund dafür, dass der Käufer aus seiner „mobilo-life-Garantie“ gerichtlich gegen Mercedes vorging, jedoch ohne Erfolg in beiden Instanzen: Der erstinstanzliche Richter stellte sich sogar auf den Standpunkt, Rostschäden an den Türen seien kein Rost „an der Karosserie“. Das war eine zu enge Auslegung, wie das LG Wuppertal als Berufungsgericht befand. Auch die Türen seien Bestandteil der Karosserie.
Was dem LG mehr Kopfzerbrechen bereitete, war die Frage „Durchrostung von innen nach außen“. Nur dagegen war der Käufer garantiegeschützt. Den erforderlichen Nachweis konnte er nicht führen. Nach den Feststellungen des Gerichtssachverständigen hatte sich der Rost an den Türen unter der Lackschicht gebildet und war von den Türkanten gekommen, damit von außen. Bei diesem Ergebnis war es kein Trost für den Käufer, dass das LG den Einwand von Mercedes „Verlust des Garantieanspruchs wegen Nichteinhaltung der Wartungsintervalle“ zurückgewiesen hat. Der Käufer konnte nachweisen, dass er nachträglich einen großen Wartungsdienst hatte durchführen lassen. Damit war nach den Garantiebedingungen wieder alles im Lot (LG Wuppertal, Urteil vom 14.5.2013, Az. 16 S 2/12; Abruf-Nr. 133252).