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Verschweigen der Reimporteigenschaft eines Fahrzeugs
| Unterlässt der Verkäufer den Hinweis auf die Reimporteigenschaft eines Fahrzeugs, ist dies nach Ansicht des OLG Zweibrücken nicht mehr als arglistige Täuschung des Käufers anzusehen. Etwas anders gilt nur, wenn der Käufer ausdrücklich danach gefragt hat, so das OLG im Streit um ein gebrauchtes Porsche Cabriolet (Erstzulassung 1999) von einem privaten Verkäufer. |
Die Käuferin fühlte sich vom Verkäufer getäuscht und erklärte die Anfechtung des Kaufvertrags. Sie klagte auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Das LG Frankenthal hat die Klage abgewiesen. Eine Anfechtung wegen arglistiger Täuschung aufgrund des fehlenden Hinweises auf die Reimporteigenschaft scheide aus, weil die Käuferin beim Verkaufsgespräch nicht explizit darauf hingewiesen habe, dass sie kein Reimportfahrzeug haben wolle. Das OLG Zweibrücken hat das Urteil bestätigt. Aufgrund des geänderten Marktverhaltens beim Autokauf könne man nicht mehr generell davon ausgehen, dass sich die Reimporteigenschaft eines Fahrzeugs stets mindernd auf den Verkehrswert auswirke; insbesondere bei älteren Gebrauchten könne dies nicht angenommen werden (LG Frankenthal, Urteil vom 12.09.2017, Az. 7 O 171/17, Abruf-Nr. 223720; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 26.01.2021, Az. 8 U 85/17, Abruf-Nr. 223721, rechtskräftig).