09.09.2024 · Nachricht · Autokauf
Vertragsschluss mit anderem Unternehmen: Hinweis auf im Internet verfügbare AGB reicht für Einbeziehung in Verträge aus
| Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) können – unter Kaufleuten – auch dann wirksam in den Vertrag einbezogen sein, wenn diese seitens des Verwenders nicht in dem entsprechenden Angebotsschreiben aufgeführt oder beigefügt werden, dieses aber einen deutlichen Hinweis auf deren Geltung und die Adresse im Internet enthält, unter der die AGB abrufbar sind. Das hat das OLG München klargestellt. |
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