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VW-Abgasskandal: Zweites OLG sieht in der Schummel-Software einen Mangel
| Mit dem OLG Hamm hat ein zweites OLG einem mit Schummel-Software ausgestatteten Fahrzeug, einem VW Polo Trendline 1,6 l TDI, einen Mangel attestiert. Auch dabei handelt es sich - wie schon im Verfahren vor dem OLG Celle - um einen Beschluss in einem Verfahren über die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH). Der Beschluss besagt lediglich, dass das OLG eine Klage auf Rücktritt vom Kaufvertrag nicht für aussichtlos hält. Es gewährt dem Käufer daher PKH, damit er seine Rechte gerichtlich verfolgen kann. |
Die Käuferin habe Ihren Anspruch auf Nachlieferung eines Neufahrzeugs schlüssig vorgetragen. Sie habe mit hinreichender Erfolgsaussicht einen bereits bei der Fahrzeugübergabe vorhandenen Sachmangel geltend gemacht. Durch die Installation der Schummel-Software, die die korrekte Messung der Stickoxidwerte verhindere und im Prüfbetrieb niedrigere Ausstoßmengen vorspiegele, dürfte das Fahrzeug von der bei vergleichbaren Fahrzeugen üblichen Beschaffenheit abweichen.
Ob VW die von der Käuferin gewählte Art der Nacherfüllung aufgrund unverhältnismäßiger Kosten verweigern dürfe, sei derzeit noch nicht abschließend und sicher festzustellen. Über diesen Einwand sei im Hauptsacheverfahren zu entscheiden (OLG Hamm, Beschluss vom 21.6.2016, Az. 28 W 14/16, Abruf-Nr. 187747 - VW Polo Trendline 1,6 l TDI).
Weiterführende Hinweise
- Alle zur „Schummel-Software“ ergangenen Entscheidungen finden Sie in der Übersicht „VW-Abgasskandal: Die Rechtsprechung zu Fahrzeugen mit Schummel-Software im Überblick“ auf asr.iww.de → Abruf-Nr. 44042812
- Nachricht „VW-Abgasskandal: Erstes OLG bewertet Schummel-Software als Mangel“ → Abruf-Nr. 44190121