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Was heißt „… nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems“?
| Obergerichtliche Entscheidungen zum Thema Fernabsatz versus stationärer Verkauf haben Seltenheitswert. Interessant ist deshalb ein erst jetzt bekannt gewordenes Urteil des OLG Brandenburg aus dem März 2019. |
Kaufvertrag über Telefax geschlossen
Außer Streit stand, dass der Kaufvertrag über das gebrauchte Wohnmobil ausschließlich durch Fernkommunikationsmittel (hier: Telefax) zustande gekommen war. Streitpunkt war allein die Frage, ob zugunsten des Wohnmobilhändlers der im § 312c Abs. 1 BGB geregelte Ausschlusstatbestand eingreift. Dort heißt es wörtlich „… es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebssystems erfolgt“.
Widerruf nicht ausgeschlossen
Um die Widerrufsklage des Verbrauchers abzuwehren, hat der Händler sich auf diese Regelung berufen. Ganz überwiegend verkaufe er seine Wohnmobile im Wege des Vor-Ort-Geschäfts und nicht per Fernkommunikationsmittel. Sein Internetauftritt mit Hinweis auf eine Online-Kontaktmöglichkeit ändere daran nichts. Zu beachten sei auch, dass der Kunde das Wohnmobil persönlich abgeholt und den Restkaufpreis vor Ort bezahlt habe.
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