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  • · Fachbeitrag · Autokauf

    Welche Mindestangaben müssen Verkaufs-annoncen für Gebrauchtwagen enthalten?

    von Andrej Pletter, Rechtsanwalt und Notar, Buchholz in der Nordheide

    | Immer wieder passiert es: Nach der Übernahme eines Gebrauchtwagens kommt der Kunde ins Autohaus und reklamiert das Fehlen eines Ausstattungsmerkmals. Hätte man den Gebrauchtwagen besser mit weniger Ausstattung beworben? Welche Ausstattungsmerkmale sind Pflichtangaben? Zu diesem Themenkomplex hat ASR die Frage eines Lesers erreicht. |

     

    Frage: Wir haben einen Gebrauchtwagen verkauft ‒ in der Annonce stand, dass das Fahrzeug über ein Park-Pilot-System verfügt. Nun hat das Fahrzeug das Park-Pilot-System nicht und wir müssen es nachrüsten. Welche Mindestangaben sind bei einem gebrauchten Fahrzeug zwingend notwendig? Wäre es besser gewesen, jegliche Sonderausstattung nicht zu erwähnen und stattdessen „Lieferumfang wie besichtigt“ zu schreiben?

     

    Antwort: Es wäre tatsächlich besser gewesen, die Sonderausstattung nicht zu erwähnen. Die Antwort auf Ihre Frage nach den Mindestangaben orientiert sich allerdings weniger am Kaufrecht, sondern resultiert vielmehr aus dem Wettbewerbsrecht. Dreh- und Angelpunkt ist § 5a UWG.