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  • · Fachbeitrag · Autokauf/Innergemeinschaftliche Lieferung

    Etwaig verspätete Rückerstattung der Mehrwertsteuer ‒ Autohaus gewinnt Rechtsstreit

    von Andre Erichsen, Fachanwalt für Insolvenz- und Sanierungsrecht, Buchholz in der Nordheide

    | Die Gelangensbestätigung dient als Nachweis über eine innergemeinschaftliche Lieferung. Mit ihr bestätigt der Abnehmer den Erhalt der Ware im EU-Ausland. Die Lieferung ist dann umsatzsteuerfrei. Was aber passiert, wenn eine Rückerstattung der Mehrwertsteuer nach innergemeinschaftlicher Lieferung aufgrund atypischer Umstände verzögert erfolgt? Ist das ein Fall für einen Verzugsschaden? AG Tostedt und LG Stade hatten das zu entscheiden. ASR nennt die Details und erläutert, warum das Autohaus alles richtig gemacht hat. |

    Mehrwertsteuer bleibt als Kaution beim Autohaus

    Der Fall: Ein Betrieb aus Rumänien (Kläger) kaufte bei einem deutschen Autohaus (Beklagte) einen BMW X 3. Im Kaufvertrag vereinbarten die Parteien, dass die Mehrwertsteuer als Kaution bei dem verkaufenden Betrieb verbleibt. In der Bestellbescheinigung war dazu geregelt: „19 Prozent Deposit till the Gelangensbescheinigung is back in original form by post“.

     

    Hintergrund dieser Vereinbarung ist der § 4 Nr. 1 b) UStG. Er sieht vor, dass innergemeinschaftliche Lieferungen im Sinne des § 6 UStG steuerfrei sind. § 6 a Abs. 1, Abs. 2 UStG stellt dann in Verbindung mit den §§ 17 a, 17 b UStDV die Unterlagen dar, die notwendigerweise vorzulegen sind. Hierzu gehört unter anderem auch die „Gelangensbestätigung“ im Sinne des § 17 b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 UStDV.