· Fachbeitrag · Autokaufrecht
BGH: Einwandfrei heißt einwandfrei ‒ Haftungsausschluss gilt nicht für vereinbarte Beschaffenheit
| Wer eine bestimmte Beschaffenheit zusagt, kann sich nicht gleichzeitig auf einen allgemeinen Sachmangelhaftungsausschluss berufen. Das hat der BGH entschieden. ASR liefert die Details zum Urteil. |
Oldtimer-Kauf unter Ausschluss der Mängelhaftung aber mit Zusicherung
Ein Privatmann wollte ein knapp 40 Jahre altes Fahrzeug an Privat verkaufen und pries es dazu mit den Worten „Klimaanlage funktioniert einwandfrei“ an. Wie bei einem Privatverkauf üblich schloss er die Sachmangelhaftung aus. Der Verkauf ging vonstatten ‒ und letztlich schwächelte die Klimaanlage dann doch. Das ist der Stoff eines aktuellen BGH-Urteils. Es erging zwar noch zum „alten Kaufrecht“, hätte aber bei einem Verkauf nach dem 01.01.2022 nicht anders ausgesehen. Die Beschaffenheit, die bei Sachen derselben Art üblich ist und die der Käufer unter Berücksichtigung der Art der Sache erwarten kann, gibt es in § 434 BGB nämlich noch immer.
Wichtig | Das Urteil lässt sich auf jeden Verkauf eines gewerblichen Kfz-Händlers an einen Käufer übertragen, der kein Verbraucher ist. Und zwar weil es „nur“ um die Frage geht, ob der Sachmangelhaftungsausschluss auch für Punkte gilt, die im Verkaufsgespräch positiv herausgestellt wurden.
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