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  • · Fachbeitrag · Autokaufrecht

    Das neue Kaufrecht gilt seit einem Jahr: So sieht die Bilanz für Kfz-Händler aus

    | Seit dem 01.01.2022 gelten für neu abgeschlossene Kaufverträge, bei denen der Käufer Verbraucher ist, neue Pflichten für den Kfz-Händler. Nach einem Jahr lässt sich eine erste Bilanz ziehen. Dazu hat ASR Rechtsanwalt Carl Kalmbach interviewt. Der Spezialist für Kauf- und Gewährleistungsrecht begleitet die Gewährleistungsfälle beim Garantieversicherer Intec und gibt Einblicke, wo es in der Praxis hakt. |

    Die Eckpunkte des neuen Kaufrechts seit 01.01.2022

    Für seit dem 01.01.2022 geschlossene Kaufverträge, bei denen der Käufer ein Verbraucher ist, sieht das Gesetz im § 476 BGB zusätzliche Informationspflichten vor. Der Verbraucher muss vor Vertragsschluss eigens (also in einem vom Kaufvertrag getrennten Dokument) darauf hingewiesen werden, dass „ein bestimmtes Merkmal der Ware von den objektiven Anforderungen abweicht“. Zusätzlich zu diesem „Vor-und-eigens-Dokument“ muss die Abweichung in der verbindlichen Bestellung bzw. im Kaufvertrag deutlich hervorgehoben wiederholt werden. Parallel zu § 476 Abs. 1 BGB wurde auch eine Informationspflicht bei Verkürzung der Verjährung für die Rechte des Käufers bei einem Mangel auf ein Jahr bei Gebrauchtfahrzeugen eingeführt.

     

    Zudem gilt seit 2022 ein erweiterter Sachmangelbegriff: Ein Mangel der Kaufsache kann sich auch daraus ergeben, dass Montageanleitungen u. ä. unbrauchbar sind (§ 434 Abs. 2 BGB). Neu eingeführt wurden zusätzliche Mangelmerkmale bei einer „Ware mit digitalen Elementen“ (§ 475b BGB) und einer „Ware mit digitalen Elementen bei dauerhafter Bereitstellung der digitalen Elemente“ (§ 475c BGB).