· Fachbeitrag · Autokaufrecht
Der Tachodreher im Verbrauchsgüterkauf ‒ Ein kleines Repetitorium zum neuen Kaufrecht
| Still ruht der See im neuen Kaufrecht. Die Folge: Was zum Jahreswechsel 2021/2022 gelernt wurde, droht in Ermangelung von Fällen und Übung in Vergessenheit zu geraten. Damit Ihnen das nicht passiert, nimmt ASR ein aktuelles Urteil des AG Ingolstadt zum Anlass für ein kleines Repetitorium zu den wesentlichen Aspekten des neues Kaufrechts. |
Altes oder neues Kaufrecht ‒ Welcher Rechtsstand gilt?
Das neue Kaufrecht beruht auf der EU-Warenkaufrichtlinie (WKR). Sie gilt für Verträge, die ab dem 01.01.2022 geschlossen wurden. Weil aber Neufahrzeuge aus Verträgen, die vor dem Jahreswechsel 2021/2022 geschlossen wurden, oft erst im Laufe des Jahres 2022 oder gar erst im Jahr 2023 ausgeliefert wurden, muss auch noch heute ‒ fast zwei Jahre nach Inkrafttreten des neuen Rechts ‒ bei jeder Reklamation geprüft werden, welcher Rechtsstand gilt. Der hat nämlich insbesondere im Hinblick auf die Sachmangelhaftung im B2C-Geschäft Auswirkungen.
Beim Verbrauchsgüterkauf i. S. v. § 474 BGB hat der Verbraucher nach neuem Recht große Vorteile gegenüber dem alten Recht; dem Händler hingegen wurden erhebliche Nachteile auferlegt. Die unschöne Folge: Bemerken Sie als Händler nicht, dass „altes“ Recht anzuwenden ist, handeln Sie sich beträchtliche Nachteile ein.
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