· Fachbeitrag · Autokaufrecht
Umsetzung der „Vor-und-eigens-Informationen“ und Übernahme in die verbindliche Bestellung
von Rechtsanwalt Joachim Otting, Hünxe
| Bei Kaufverträgen, die ab dem 01.01.2022 abgeschlossen werden und bei denen der Käufer Verbraucher ist, muss der Verkäufer künftig Vorabinformationen erteilen. Über die Information hinaus müssen bestimmte Aspekte in der verbindlichen Bestellung bzw. im Kaufvertrag besonders hervorgehoben werden. ASR macht Sie mit den Regeln vertraut und liefert Ihnen beispielhafte anschauliche Formulierungsvorschläge für die Praxis. |
Neue zusätzliche Informationspflichten
Für Kaufverträge ab dem 01.01.2022, bei denen der Käufer ein Verbraucher ist, sieht das Gesetz im dann geltenden § 476 BGB zusätzliche Informationspflichten vor. Die maßgebliche Stelle in § 476 Abs. 1 BGB neu lautet:
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Von den Anforderungen nach § 434 Abs. 3 oder § 475b Abs. 4 kann vor Mitteilung eines Mangels an den Unternehmer durch Vertrag abgewichen werden, wenn
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