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  • · Nachricht · Fernabsatzrecht

    NW-Kaufverträge mit Verbrauchern im Fernabsatz: Angabe von E-Mail- und Post-Adresse in der Widerrufsbelehrung reicht

    | In einer vom Unternehmen selbst formulierten Widerrufsbelehrung in Neuwagenkaufverträgen mit Verbrauchern im Fernabsatz muss nicht zwingend eine Telefonnummer enthalten sein, wenn bereits eine Postanschrift und eine E-Mail-Adresse angegeben sind. Das hat der BGH in einem Musterverfahren entschieden und damit die Entscheidung des KG Berlin in der Vorinstanz bestätigt. |

     

    Im Streit ging es darum, ob die Widerrufsbelehrung die 14-tägige Widerrufsfrist ab Erhalt der Ware in Gang gesetzt hat (§§ 355 Abs. 2 S. 1, § 356 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 BGB). Der Kunde hatte nämlich nach Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist des § 355 Abs. 2 S. 1 BGB die Rückabwicklung seines Kaufvertrags verlangt. Er war der Ansicht, die Widerrufsfrist sei gemäß § 356 Abs. 3 S. 1 BGB nicht angelaufen. Die formulierte Widerrufsbelehrung sei fehlerhaft, weil sie wegen der fehlenden Telefonnummer nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprach.

     

    Die Beschwerde des Kunden gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des KG Berlin hat der BGH zurückgewiesen. Begründung: Der Händler habe in der Widerrufsbelehrung bereits eine schnelle und effiziente Kontaktmöglichkeit des Verbrauchers geschaffen, indem er dort seine E-Mail-Adresse und seine Postanschrift mitgeteilt habe. Er habe daher seine Telefonnummer nicht angeben müssen ‒ zumal diese auf der Website auch leicht zugänglich gewesen sei. Die Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung ist nach Ansicht des BGH derart offenkundig, dass er keinen Grund für eine Vorlage an den EuGH sieht (BGH, Beschluss vom 25.02.2025, Az. VIII ZR 143/24, Abruf-Nr. 246824).

    Quelle: ID 50335867