18.12.2014 · Fachbeitrag · GW-Handel
Absprachen über die Mängelbeseitigung sind einzuhalten
| Bei der Nacherfüllung in Form der Mängelbeseitigung ist zwar grundsätzlich der Verkäufer der Herr im Haus. Hat er sich jedoch mit dem Käufer auf einen bestimmten Modus verständigt, muss er sich daran festhalten lassen. Andernfalls droht der Rücktritt des Käufers vom Kaufvertrag, wie ein Urteil des OLG Hamm deutlich macht. |
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