· Fachbeitrag · GW-Handel
B 7-Unverträglichkeit ein Sachmangel?
| Kann ein Dieselmotor, der bei Erstauslieferung des Fahrzeugs technisch okay war, durch eine spätere Erhöhung des Biodiesel-Anteils mit der Folge einer stärkeren Rußbildung für den GW-Händler zum Gewährleistungsfall werden? Das LG Duisburg sagt „nein“. Es verweigert die Rückabwicklung des Kaufs und stellt sich damit auf die Seite des Kfz-Händlers.
Fahrzeug war bei Übergabe mangelfrei
Vor dem LG Duisburg ging es um einen Volvo S 40 2.0 D, EZ 4/04, den das später auf Rückabwicklung verklagte Autohaus im August 2009 an den Kunden verkauft hatte. Nach mehreren Reklamationen des Käufers (Leistungsabfall, Vibrationen, Ruckeln) und wiederholtem Auswechseln des AGR-Ventils schien das Problem gelöst.
Doch im Juli 2012, immerhin rund drei Jahre nach dem Kauf, erklärte der Käufer erneut den Rücktritt vom Vertrag. Abermals beschwerte er sich über ein Ruckeln, unrunden Motorlauf und Leistungsverlust bis hin zum Stehenbleiben am Berg. Die Ursache sah er in dem seiner Meinung nach von Anfang an bestehenden „Grundmangel“ der Ventilverkokung.
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