· Nachricht · GW-Handel
„Bastlerfahrzeug“ wirksam vereinbart ‒ keine Rückabwicklung
| In die Schranken gewiesen hat das LG Nürnberg-Fürth (auch) in zweiter Instanz einen Verbraucherkunden. Der wollte sein Geld zurück, als ein Getriebeschaden hochkam an seinem Fahrzeug, in dessen Kaufvertrag handschriftlich notiert war: „Bastlerfahrzeug mit Defekten an Motor, Getriebe, Antriebsstrang und Elektrik“. |
Das LG entschied zu dem ca. 13 Jahre alten Audi A2 mit 196.426 km zum Preis von 3.400 Euro:
- Kein Gewährleistungsfall. Bei der handschriftlichen Eintragung „Bastlerfahrzeug …“ handle es sich um eine individualvertragliche Beschaffenheitsvereinbarung, nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung.
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