23.10.2013 · Fachbeitrag · GW-Handel
Bei grober Fahrlässigkeit des Käufers keine Sachmängelhaftung
| Seitdem Autohäuser ihre Gewährleistung beim Verkauf an Verbraucher nicht mehr ausschließen dürfen, bleibt als rettender Strohhalm oft nur der gesetzliche Haftungsausschluss wegen grober Fahrlässigkeit des Käufers. Was das im konkreten Fall – es ging um durchgerostete Türen und eine defekte Heckklappe – bedeutet, zeigt eine Entscheidung des LG Köln. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ASR Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 17,00 € Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig