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  • 26.04.2016 · Fachbeitrag · GW-Handel

    Bei grober Fahrlässigkeit ist die Gewährleistung ausgeschlossen

    | Seit Profi-Verkäufer ihre Gewährleistung beim Verkauf an Verbraucher nicht mehr auf dem Klauselweg ausschließen dürfen, suchen sie nach anderen Wegen, um ihr Haftungsrisiko zu begrenzen. Einer davon ist in § 442 BGB geregelt. Kennt der Käufer den Mangel oder kennt er ihn grob fahrlässig nicht, hat er, auch als Verbraucher, grundsätzlich. keine Gewährleistungsrechte. Aufhorchen lässt ein Urteil des OLG Düsseldorf, wo eine Käuferklage genau mit diesem Argument abgewiesen worden ist. |