· Fachbeitrag · GW-Handel
Bei Kilometerangaben auf Formulierung achten
| Mit vorformulierten Zusätzen in der Rubrik Gesamtfahrleistung wie „laut Vorbesitzer“ sehen sich auch professionelle GW-Verkäufer auf der sicheren Seite. Keine Beschaffenheitsvereinbarung, sondern nur eine bloße Wissensmitteilung. Das ist zwar im Kern richtig, aber nur die halbe Miete, wie eine Entscheidung des OLG Celle lehrt. |
Tatsächliche Laufleistung war wesentlich höher als eingetragene
Im Urteilsfall hatte der Kläger vom Kfz-Händler einen älteren VW T5 erworben. In der verbindlichen Bestellung hieß es vorgedruckt: „Gesamtfahrleistung n. Angaben d. Vorbesitzers ... Kilometer“ und „Stand des Kilometer-Zählers“. Dort waren jeweils handschriftlich 123.686 Kilometer eingetragen.
In einem selbstständigen Beweisverfahren wegen Startproblemen stellte der Sachverständige fest, dass der Wagen deutlich mehr gelaufen sein muss als vom Km-Zähler angezeigt. Mindestens 25.700 km mehr habe der T5 auf dem Buckel. Grund dafür: Austausch des Kombiinstruments mit Km-Zähler in Verbindung mit dem Eintrag im Serviceheft.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses ASR Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 17,00 € / Monat
Tagespass
einmalig 10 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig