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  • · Fachbeitrag · GW-Handel

    Bei Kilometerangaben auf Formulierung achten

    | Mit vorformulierten Zusätzen in der Rubrik Gesamtfahrleistung wie „laut Vorbesitzer“ sehen sich auch professionelle GW-Verkäufer auf der sicheren Seite. Keine Beschaffenheitsvereinbarung, sondern nur eine bloße Wissensmitteilung. Das ist zwar im Kern richtig, aber nur die halbe Miete, wie eine Entscheidung des OLG Celle lehrt. |

     

    Tatsächliche Laufleistung war wesentlich höher als eingetragene

    Im Urteilsfall hatte der Kläger vom Kfz-Händler einen älteren VW T5 erworben. In der verbindlichen Bestellung hieß es vorgedruckt: „Gesamtfahrleistung n. Angaben d. Vorbesitzers ... Kilometer“ und „Stand des Kilometer-Zählers“. Dort waren jeweils handschriftlich 123.686 Kilometer eingetragen.

     

    In einem selbstständigen Beweisverfahren wegen Startproblemen stellte der Sachverständige fest, dass der Wagen deutlich mehr gelaufen sein muss als vom Km-Zähler angezeigt. Mindestens 25.700 km mehr habe der T5 auf dem Buckel. Grund dafür: Austausch des Kombiinstruments mit Km-Zähler in Verbindung mit dem Eintrag im Serviceheft.