· Fachbeitrag · GW-Handel
BGH: Eine Sichtprüfung reicht grundsätzlich aus!
| In einer für den GW-Handel wichtigen Entscheidung nimmt der BGH zu den Standardthemen Bagatellschaden, arglistige Täuschung und insbesondere zur Untersuchungspflicht eines Kfz-Händler dezidiert Stellung. Positiv seine Aussage: Eine Sichtprüfung reicht grundsätzlich aus. |
Audi A8 Quattro wies verschiedene Mängel auf
Hintergrund ist der Verkauf eines Audi A8 Quattro, den das Autohaus rund drei Jahre genutzt hatte. In diese Zeit fällt ein Unfallschaden, den es selbst beseitigt hat. Die Rede ist von bloßen Lackierarbeiten im Zusammenhang mit dem Ein- und Ausbau von Kunststoffteilen am hinteren Stoßfänger. Nach der Behauptung der Käuferin im Prozess soll der Kostenaufwand bei rund 900 Euro liegen. Über den Schaden aufgeklärt wurde sie nicht. Bei den Rubriken „Zahl, Umfang und Art von Mängeln und Unfallschäden lt. Vorbesitzer“ und „Dem Verkäufer sind auf andere Weise Mängel und Unfallschäden bekannt“ ist jeweils ein „Nein“ angekreuzt. Außer dem selbstreparierten Schaden hatte der A8 einen „massiven“ Heckschaden erlitten, der beim Ankauf durch das Autohaus repariert war.
Wegen beider Schäden sieht sich die Käuferin (keine Verbraucherin) arglistig getäuscht. In erster Instanz hat ihre Rückabwicklungsklage Erfolg. In der Berufung hat das Autohaus die Nase vorn. Doch der BGH hat dieses Urteil jetzt aufgehoben (BGH, Urteil vom 19.6.2013, Az. VIII ZR 183/12; Abruf-Nr. 132864).
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