· Fachbeitrag · GW-Handel
Einsatz gebrauchter Teile genügt bei Nachbesserung
| Bei einem - insbesondere älteren - GW genügt es, dass der Verkäufer bei einem nachzubessernden Mangel den Einsatz gebrauchter Teile anbietet. Ist der Käufer damit nicht einverstanden, kann er nicht behaupten, der Verkäufer habe die Nachbesserung verweigert. Lässt er dennoch den Mangel in einer anderen Werkstatt mit einem Neuteil beheben, hat er keinen Anspruch auf Kostenerstattung gegen den Verkäufer des GW (AG Schöneberg, Urteil vom 14.12.2011, Az. 104 C 365/11 ; Abruf-Nr. 120367 ; eingesandt von Rechtsanwalt Umut Schleyer, Berlin). |
Quelle: Ausgabe 03 / 2012 | Seite 4 | ID 31599560