· Fachbeitrag · GW-Handel
Fehlgeschlagene Nachbesserung „löschen“
| Gelingt es einem Autohaus, den Fahrzeugkäufer dazu zu bewegen, weitere Nachbesserungsversuche zuzulassen, kann es damit vorangegangene Fehlversuche quasi löschen. Diese händlerfreundliche Position bezog das LG Kassel. |
Ständig falsche Warnmeldungen und außerdem noch ein defektes Radlager, mit dieser Begründung wollte der Käufer die 10.700 Euro zurückhaben, die er für einen VW Passat mit 91.539 km auf dem Tacho bezahlt hatte. Doch er scheiterte: Im Zeitpunkt seiner Rücktrittserklärung war der Wagen noch in der Werkstatt des Händlers, wo er auch in der Zeit davor wiederholt gecheckt worden war. Den Rücktritt hat das Gericht als verfrüht zurückgewiesen (Urteil vom 28.10.2011, Az: 9 O 384/11; Abruf-Nr. 114135).
PRAXISHINWEIS | Trotz mehrfach fehlgeschlagener Nachbesserungsversuche muss der Käufer abwarten, was der letzte Werkstatttermin bringt. Erklärt er in einer solchen Situation ohne vorherige Fristsetzung den Rücktritt vom Kauf, können Sie dies mit dem Einwand „Fristsetzung fehlt“ verhindern. |