· Fachbeitrag · GW-Handel
LG Osnabrück: Allein Fahrzeugangebot im Internet macht Kauf nicht zum Fernabsatzgeschäft
| Zwischen München und dem Emsland liegen Welten. Aber wird der Kauf einer Verbraucherin aus München dadurch zu einem widerruflichen Fernabsatzgeschäft, dass sie mit einem norddeutschen Autohaus nur Kontakt per Telefon und E-Mail hatte und das im Internet inserierte Fahrzeug von ihrem Ehemann abholen ließ? Das LG Osnabrück hat diese Frage zugunsten des Autohauses entschieden. Sprich: kein Widerrufsrecht. |
Käuferin macht Widerrufsrecht im Fernabsatz geltend
Den Kombi hatte die Münchnerin (spätere Klägerin) auf einer der großen Internet-Plattformen entdeckt. Ebay war es wohl nicht, vermutlich Autoscout24 oder mobile.de. Anschließend nahm die Klägerin telefonisch Kontakt mit dem Autohaus auf. Dieses schickte ihr ein Bestellformular per E-Mail. Darin wurde darauf hingewiesen, dass der Kauf erst mit schriftlicher Bestätigung oder Übergabe des Fahrzeugs zustande komme. Die Frau sandte das unterzeichnete Formular eingescannt per E-Mail zurück und überwies den Kaufpreis. Kurz darauf holte ihr Ehemann das Fahrzeug im Emsland ab.
- Rund zehn Monate später wollte die Frau den Kaufvertrag rückgängig machen und verlangte den Kaufpreis zurück. Sie berief sich auf ihr Widerrufsrecht beim Fernabsatz.
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