· Fachbeitrag · GW-Handel
Normaler Verschleiß wirklich kein Sachmangel?
| Dem händlerfreundlichen „ja, keine Haftung“ lässt der BGH ein „aber“ folgen. Die Karlsruher Richter haben zwar ihre Grundaussage bekräftigt, wonach normaler (gewöhnlicher) Verschleiß keinen Sachmangel begründet. Hinzugefügt haben sie aber, leicht zu übersehen, „… sofern die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigt ist“. Diese Differenzierung ist neu und für den GW-Handel brisant. Hintergrund ist ein Rechtsstreit wegen eines korrodierten Auspuffs. |
Korrosion am Auspuff war gewöhnlich
Zur Erinnerung: Es geht um eine Korrosion an der Auspuffanlage eines Peugeot 307 CC, der bei Auslieferung an die Klägerin über neun Jahre alt und 84.820 km gelaufen war. Korrosion am Auspuff war zu diesem Zeitpunkt vorhanden. Bei der HU drei Tage vor Übergabe beanstandete niemand diesen Zustand, weshalb der Händler im Vertrag notierte „TÜV/AU neu“.
Noch innerhalb der Sechsmonatsfrist des Beweislastumkehr-Paragrafen (heute § 477 BGB) monierte die Käuferin eine starke Geräuschentwicklung am Auspuff. Daraufhin führte der Händler kostenlos Schweißarbeiten am Mittelschalldämpfer und am Endschalldämpfer durch. Nach seiner Aussage nur wegen normalen Verschleißes und Abnutzung, also aus Kulanz und nicht, um Mängel zu beseitigen. Die Klägerin war nicht zufrieden mit den Schweißarbeiten und erklärte den Rücktritt vom Kauf. In sämtlichen drei Instanzen blieb sie erfolglos ‒ Beweislastumkehr hin oder her.
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