· Fachbeitrag · GW-Handel
Nutzung eines Reisemobils als Mietfahrzeug ein Sachmangel
| War ein Reisemobil rund zwei Drittel seiner gesamten Zulassungszeit auf einen Autovermieter zugelassen, stellt dies eine unübliche Beschaffenheit und damit einen Sachmangel dar, entschied das LG Mannheim. |
In der Kaufvertragsrubrik „Das Fahrzeug wurde lt. Vorbesitzer als Mietfahrzeug genutzt“ war „Nein“ angekreuzt. Später stellte sich heraus, dass es seit der EZ am 11. April 2006 bis zum 5. Juni 2008 auf einen Autovermieter zugelassen war, danach rund ein Jahr lang auf einen anderen Halter. Dieser wiederum verkaufte das Reisemobil an einen GW-Händler, der es seinerseits an den beklagten Händler veräußerte. Obwohl dieser von einer Vorbenutzung als Mietwagen keine Kenntnis hatte, wurde er vom LG Mannheim zur Rückzahlung von 705 Euro (3 Prozent des Kaufpreises) verurteilt. Insofern kam der Händler noch glimpflich davon, denn der Käufer wollte 30 Prozent Minderung (LG Mannheim, Urteil vom 29.12.2011, Az. 1 O 122/10; Abruf-Nr. 121737).
PRAXISHINWEIS | Zutreffend an dem ansonsten in mehrfacher Hinsicht bedenklichen Urteil ist es, in dem „Nein“ keine Beschaffenheitsvereinbarung, sondern nur eine Wissensmitteilung zu sehen. Damit kam es darauf an, ob die vor-übergehende Zulassung auf einen Autovermieter - der Einsatz als Mietfahrzeug war nicht einmal Fakt, er wurde vom Gericht nur vermutet - eine unübliche Beschaffenheit darstellt. Das Gericht hat dies bejaht, dabei aber die wahren Marktgegebenheiten verkannt. |