· Fachbeitrag · GW-Handel
OLG Stuttgart: Verkauf eines GW mit nicht zugelassenen Felgen ‒ kein Rücktrittsgrund für Käufer
| Wird ein Gebrauchtwagen mit Felgen verkauft, die keine Zulassung (ABE) haben, berechtigt dies den Käufer nicht zum Rücktritt vom Kauf. Das hat das OLG Stuttgart zu Gunsten des Verkäufers im zweiten Anlauf entschieden. Zuvor hatte der BGH das Verfahren an das OLG zur weiteren Aufklärung und Entscheidung zurückverwiesen. |
Verkauf eines GW mit nicht zugelassenen Felgen
Im Kaufvertrag über einen gebrauchten BMW 525d xDrive Touring stand folgender Zusatz: „Inkl. 1 x Satz gebrauchte Winterräder auf Alufelgen (ABE [= Allgemeine Betriebserlaubnis] für Winterräder wird nachgereicht).“ Was dem Käufer bekannt war: Die Felgen waren für das Fahrzeug nicht zugelassen. Die versprochene ABE wurde aber nicht nachgeliefert, sodass der Käufer vom Kauf zurücktreten wollte. Damit kam er auch im zweiten Anlauf nicht durch vor dem OLG Stuttgart (Urteil 09.02.2021, Az. 10 U 46/18, Abruf-Nr. 221039, eingesandt von Rechtsanwältin Antje Steiner/Holzgerlingen).
Ausschluss des Rücktritts wegen Unerheblichkeit des Mangels
Dass der BMW im Zeitpunkt der Auslieferung nicht frei von einem Sachmangel war, war unstreitig. Dreh- und Angelpunkt des Streits waren vor allem zwei Anschlussfragen: War der Mangel zu beseitigen und, wenn ja, wodurch? Hat er das für einen Rücktritt erforderliche Gewicht oder handelt es sich nur um eine Bagatelle?
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