· Nachricht · GW-Handel
Optimale Risiko-Vorsorge bei der Hereinnahme lässt Arglist-Einwand abprallen
| An der optimalen Risiko-Vorsorge eines Händlers bei der Hereinnahme eines GW ist der Arglist-Einwand des späteren GW-Käufers abgeprallt. Im Raum stand der Vorwurf, der Händler habe den Käufer arglistig getäuscht, weil er ihn nicht über einen massiven Frontschaden aufgeklärt habe. Diesen Vorwurf konnte der Händler vor dem LG Nürnberg-Fürth widerlegen. Gleichwohl könnte sich das Blatt in der Berufung wenden, weil das LG das neueste EuGH-Urteil zur Verjährungsfrist nicht angewendet hat. |
Keine arglistige Täuschung
Als der Käufer den Rücktritt wegen eines massiven Frontschadens erklärte, waren die 12 Monate, gerechnet ab Übergabe des Fahrzeugs, verstrichen. Zentraler Angriffspunkt war daher der Vorwurf des Käufers, über einen Vorschaden arglistig getäuscht worden zu sein. Mit lesenswerten Ausführungen weist das LG diesen Vorwurf zurück (LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 24.05.2018, Az. 6 O 6812/17, Abruf-Nr. 201618, nicht rechtskräftig, eingesandt von Rechtsanwalt Umut Schleyer, Berlin).
Vorschaden trotz Vorsorge nicht bekannt
Zwar habe eine Aufklärungspflicht bestanden. Doch der Käufer habe nicht dargelegt, dass der Händler diesen Schaden gekannt oder zumindest für möglich gehalten habe. Drei Faktoren kamen dem Händler zugute:
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