· Nachricht · GW-Handel
Pkw vorgerichtlich verschrottet: Keine Kaufpreisrückzahlung
| Wer ein Fahrzeug kauft und dessen Mängel rügt, das Fahrzeug aber vor der Klageerhebung auf Rückzahlung des Kaufpreises verschrotten lässt, hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen den Kfz-Händler. Das entschied das AG München. |
Der Entscheidung lag der folgende zeitliche Ablauf zugrunde.
- 21.12.2016: Erste Vorführung TÜV ‒ Dort wurde festgestellt, dass die linke Achse durchgerostet sei. Diese wurde anschließend ausgetauscht.
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