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  • · Fachbeitrag · GW-Handel

    Reparierter Unfallschaden von 500 Euro ist eine Bagatelle

    | Ein Blechschaden, der mit einem Aufwand von 514,23 Euro fachgerecht beseitigt worden ist, gibt dem Käufer eines gebrauchten Pkw keinerlei Sachmängelrechte, entschied das OLG Bamberg. |

     

    Im Fall eines finanzierten GW-Verkaufs wollte die Bank ihr Geld zurückhaben. Die verklagte Käuferin berief sich auf einen Unfallvorschaden des Pkw, der im Zeitpunkt des Kaufs 4 Jahre und 7 Monate alt und 84.250 km gelaufen war. Das Gericht wies diesen Einwand zurück. Es sah auf Seiten des Händlers keine arglistige Täuschung oder eine sonstige Vertragswidrigkeit. Ein bloßer Bagatellschaden sei nicht offenbarungspflichtig, weil er im juristischen Sinn kein Mangel sei. Zwar sei der Kotflügel vorne rechts ausgebeult und vor der Neulackierung gespachtelt worden. Mit rund 500 Euro sei der Reparaturaufwand aber nur gering. Zudem fehle es an einer Wertminderung. Mit einer Sichtprüfung habe der Händler das Erforderliche getan (Urteil vom 9.2.2011, Az: 8 U 166/10; Abruf-Nr. 112320).

     

    PRAXISHINWEIS |  In die zentrale Datenbank, wo der Schaden registriert war, müssen Sie als Kfz-Händler nach Ansicht des OLG Bamberg nur im Fall einer Auffälligkeit Einsicht nehmen. Ohne Auffälligkeit besteht keine weitere Prüfpflicht.

     
    Quelle: Ausgabe 08 / 2011 | Seite 5 | ID 28152520