· Fachbeitrag · GW-Handel
Rücktritt bei vorzeitigem Verschleiß des Kettenspanners
| Berechtigt ein vorzeitiger Verschleiß des Kettenspanners den Käufer zum Rücktritt vom Kaufvertrag? Nach fünfjähriger Prozessdauer war der Zieleinlauf denkbar knapp. Letztlich ging es um ein paar Prozente. Für den beklagten Händler ein paar zuviel, wie das OLG Düsseldorf entschied. |
Das rasselnde Motorgeräusch an dem mit einer Laufleistung von rund 60.000 km verkauften Mercedes ML 400 CDI Brabus war anfangs nur ein Nebenkriegsschauplatz. Erst im Verlauf des mehrjährigen Gerichtsverfahrens gewann es an Bedeutung und verhalf der Käuferin letztlich zum Erfolg. Für den Händler eine bittere Niederlage, denn allein Zinsen und Kosten erreichen einen fünfstelligen Betrag. Die Ursache der „komischen Geräusche“ lag in einem vorzeitigen (atypischen) Verschleiß des Kettenspanners. Für das Gericht ein Sachmangel, der als „Anlageschaden“ schon bei Auslieferung an die Käuferin vorgelegen habe. Der Versuch des Händlers, die Kosten der Mängelbeseitigung als geringfügig darzustellen, um den Rücktritt der Käuferin zu blocken, blieb erfolglos. Mit 2.865 Euro brutto, gleich 7,18 Prozent des Kaufpreises, war die Bagatellgrenze überschritten. Dies auch deshalb, weil im Zeitpunkt der Rücktrittserklärung unklar war, was der Grund des Rasselns war (Urteil vom 29.11.2011, Az. I-1 U 141/07; Abruf-Nr. 114053).