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  • 22.09.2014 · Fachbeitrag · GW-Handel

    „Unfallfrei“ handschriftlich im Vertrag = Beschaffenheitsgarantie

    | Nicht nur bei nachgewiesener arglistiger Täuschung, auch bei einer im Zustand völliger Ahnungslosigkeit erteilten Beschaffenheitsgarantie kann der Kfz-Händler sich nicht auf die abgekürzte Verjährungsfrist von einem Jahr berufen und der Käufer auch nach knapp eineinhalb Jahren vom Kaufvertrag zurücktreten. Eine solche Beschaffenheitsgarantie hat das LG Coburg in einem Fall angenommen, in dem der Kfz-Händler „unfallfrei“ handschriftlich in den Kfz-Kaufvertrag eingetragen hatte. |