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  • · Fachbeitrag · GW-Handel

    Ungeklärte Geräusche ‒ ungeklärte Rechtslage

    | Der ASR-Redaktion wurde ein Fall mitgeteilt, der exemplarisch ist für die momentane Verunsicherung der Branche. Es geht darum, ob und wie lange ein Autohaus haftet, wenn ein Mangel behoben wurde und dieser dann wieder auftritt. |

     

    Frage: Am 07.12.2018 hat ein Autohaus (AH) einen gebrauchten Opel Insignia verkauft. Im Mai 2019 beanstandete der Kunde Geräusche im Bereich der Hinterachse. Das AH holte das Fahrzeug ab, zerlegte die Hinterachse und setzte sie instand. Einen Teil der Kosten übernahm die Car Garantie, im Übrigen das AH im Rahmen seiner Sachmangelhaftung. Anfang Februar 2020, also nach Ablauf von mehr als einem Jahr seit Auslieferung, beanstandete der Kunde erneut Geräusche im Bereich der Hinterachse. Ist das AH noch in der Haftung?

     

    Antwort: Der Fall wirft mehrere Fragen auf. Zentral ist die Frage, ob es sich um einen Neumangel handelt. Wenn ja, könnte das AH unter Berufung auf die Einjahresklausel eine Sachmängelhaftung verweigern. Ansonsten wäre das AH nicht aus dem Schneider.