· Fachbeitrag · GW-Handel
Unvollständige EDV-Daten kein Fall von arglistiger Täuschung
| Pannen bei der innerbetrieblichen Erfassung und dem Austausch von Fahrzeugdaten sind letztlich nicht zu vermeiden. Wird der Fehler vor dem Weiterverkauf nicht aufgedeckt, und der Käufer erhält demzufolge falsche Informationen, zum Beispiel über Unfallvorschäden, ist Ärger vorprogrammiert. Wie Sie sich als Händler in einem solchen Fall erfolgreich gegen den Vorwurf der arglistigen Täuschung wehren und damit eine Rückabwicklung des Kaufs verhindern können, zeigt ein Urteil des LG Nürnberg-Fürth. |
Es ging um einen VW Passat, den die VW-Vertragshändlerin von der VW Leasing zurückgenommen und an den Kunden weiterverkauft hatte. Im Rückgabeprotokoll war ein Heckschaden notiert, der im Betrieb der Händlerin zirka drei Jahre zuvor für rund 1.700 Euro repariert worden war. Bei der Rückgabe des Passat wurde der Unfallschaden aus der Reparaturhistorie über Service-Online übernommen. So weit, so gut. Die Panne unterlief einem Mitarbeiter bei der Übernahme der Fahrzeugdaten in das EVA-System (Elektronischer-Verkaufs-Assistent). Alles wurde übernommen, nur der Unfallschaden nicht. Es kam, wie es kommen musste: Der Kollege aus der Verkaufsabteilung schaute in die EVA, sah dort keinen Unfallschaden registriert und verkaufte den Passat mit den üblichen Bestellscheinangaben als unfallfrei.
Für den Käufer war das eine arglistige Täuschung. Seiner Argumentation „Werkstattwissen = Verkäuferwissen“ ist das Gericht jedoch nicht gefolgt:
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