· Nachricht · GW-Handel
Verkäufer nur vorgeschoben ‒ unzulässiges Umgehungsgeschäft
| Der Käufer eines gebrauchten Pkw kann seine Gewährleistungsrechte gegenüber einem Kfz-Händler geltend machen, auch wenn der Kaufvertrag nicht vom Händler, sondern unter Gewährleistungsausschluss von einem Dritten im eigenen Namen abgeschlossen worden ist, so das LG Zweibrücken. |
Im Urteilsfall interessierte sich ein Verbraucher für einen Opel Astra, der im Internet auf den Namen eines Autohändlers beworben wurde. Er besichtigte den Opel am Geschäftssitz des Händlers und verhandelte dort mit einem Mitarbeiter des Händlers. Dieser war auch im Kaufvertrag als Verkäufer aufgeführt. Als der Käufer einen Motorschaden reklamierte, wies der Händler jegliche Ansprüche zurück. Denn der Kaufvertrag sei mit einem Dritten und nicht mit ihm geschlossen worden.
Laut dem LG handelt es sich dabei um ein Umgehungsgeschäft, das bezweckt, den Opel unter Gewährleistungsausschluss zu verkaufen. Hierfür sprach die Aussage des Mitarbeiters, der als Verkäufer im Vertrag stand. Er sei als Verkäufer eingesetzt worden, um einen haftungsfreien Privatverkauf zu ermöglichen. Dafür sprächen auch äußere Umstände wie das Angebot im Internet, die Zulassung auf den Händler und der Verkaufsort des Fahrzeugs (LG Zweibrücken, Urteil vom 20.11.2020, Az. 1 O 240/19, Abruf-Nr. 221679).
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